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§ 34 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 182
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 34 Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Landesstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft
- 1.
- eine mit der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang stehenden Straftat begangen hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen, verletzt worden sind oder die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen bereichert worden ist oder werden sollte, oder
- 2.
- eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang stehenden Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen,
(2) Ergibt sich aus Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, der Europäischen Staatsanwaltschaft, der Landesstelle oder einer anderen Behörde der hinreichende Verdacht, dass eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft
- 1.
- eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang stehenden Straftat begangen hat, durch die Pflichten, welche die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen, verletzt worden sind oder die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen bereichert worden ist oder werden sollte, oder
- 2.
- eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen hat und die Zuwiderhandlung eine mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang stehenden Straftat ist, die Pflichten verletzt, welche die anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen treffen,
(3) Hat eine im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen tätige Person in dieser Eigenschaft im Zusammenhang mit der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine Straftat im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 begangen, so schließt die Landesstelle die betreffenden Maßnahmen von der Beihilfe im Rahmen des betreffenden operationellen Programms aus.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung V. v. 11. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 182 m.W.v. 15. Juli 2023
Frühere Fassungen von § 34 OGErzeugerOrgDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182 |
aktuell vorher | 12.01.2023 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung, zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung und zur Änderung der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung vom 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 7 |
aktuell | vor 12.01.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 OGErzeugerOrgDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OGErzeugerOrgDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 OGErzeugerOrgDV Rechtswidrige Beihilfen (vom 15.07.2023)
... oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine Straftat im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 1 oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 2 begangen hat. (2) ... eine Straftat im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 1 oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 2 begangen hat. (2) Die Gewährung einer Beihilfe für mehrjährige Ziele ist ...
§ 37 OGErzeugerOrgDV Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
... Die Vorschriften der §§ 31 bis 36 gelten nicht für Verstöße, die auf höhere Gewalt oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung, zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung und zur Änderung der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung
V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
Artikel 2 OGErzeugerOrgDVuaÄndV Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
... das Wort „Fristen" durch das Wort „Voraussetzungen" ersetzt. 4. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „an ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182
Artikel 1 2. OGErzeugerOrgDVÄndV
... die erforderlichen Angaben vollständig übermittelt worden sind." 15. § 34 Absatz 4 wird aufgehoben. 16. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
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