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Dritte Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (3. OGErzeugerOrgDVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- -
- des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und des § 54 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), jeweils zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
- -
- des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbindung mit Absatz 2a, 4 Satz 1, des § 15 in Verbindung mit § 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Artikel 1
Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden". - b)
- Die Angaben zu den §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst:
„§ 31 Verwaltungssanktionen bei Nichterreichen der Mindestquoten für Umwelt- und Forschungsmaßnahmen
§ 32 Verwaltungssanktionen bei Beantragung von nichtförderfähigen Beihilfen".
- 2.
- In § 14 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Erzeugerorganisationen" die Wörter „oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen" eingefügt.
- 3.
- Dem § 18 Absatz 1 wird angefügt:
„Der Antrag kann höchstens dreimal jährlich gestellt werden." - 4.
- § 20 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 geförderte Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Abweichend von Satz 1 beträgt die Zweckbindungsfrist für Bauten und bauliche Anlagen zehn Jahre." - 5.
- § 27 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 35 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „einschlägigen Vertreter einschlägigen Vertreter" und das nachfolgende Komma durch die Wörter „einschlägigen Vertreter" ersetzt.
- 7.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt.„(2) § 20 Satz 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 in der bis zum 7. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Juni 2024.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16468/index.htm