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Dritte Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (3. OGErzeugerOrgDVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und des § 54 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), jeweils zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbindung mit Absatz 2a, 4 Satz 1, des § 15 in Verbindung mit § 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 8. Juni 2024 OGErzeugerOrgDV § 14, § 18, § 20, § 27, § 35, § 40

Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden".

b)
Die Angaben zu den §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst:

§ 31 Verwaltungssanktionen bei Nichterreichen der Mindestquoten für Umwelt- und Forschungsmaßnahmen

§ 32 Verwaltungssanktionen bei Beantragung von nichtförderfähigen Beihilfen".

2.
In § 14 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Erzeugerorganisationen" die Wörter „oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen" eingefügt.

3.
Dem § 18 Absatz 1 wird angefügt:

„Der Antrag kann höchstens dreimal jährlich gestellt werden."

4.
§ 20 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 geförderte Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Abweichend von Satz 1 beträgt die Zweckbindungsfrist für Bauten und bauliche Anlagen zehn Jahre."

5.
§ 27 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

6.
In § 35 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „einschlägigen Vertreter einschlägigen Vertreter" und das nachfolgende Komma durch die Wörter „einschlägigen Vertreter" ersetzt.

7.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt.

„(2) § 20 Satz 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 in der bis zum 7. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Juni 2024.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir