Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- -
- des § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und des § 54 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036), jeweils zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
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- des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbindung mit Absatz 2a, 4 Satz 1, des § 15 in Verbindung mit § 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Die
Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom
22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden".
- b)
- Die Angaben zu den §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst:
„§ 31 Verwaltungssanktionen bei Nichterreichen der Mindestquoten für Umwelt- und Forschungsmaßnahmen
§ 32 Verwaltungssanktionen bei Beantragung von nichtförderfähigen Beihilfen".
- 2.
- In § 14 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Erzeugerorganisationen" die Wörter „oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen" eingefügt.
- 3.
- Dem § 18 Absatz 1 wird angefügt:
„Der Antrag kann höchstens dreimal jährlich gestellt werden."
- 4.
- § 20 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 geförderte Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Abweichend von Satz 1 beträgt die Zweckbindungsfrist für Bauten und bauliche Anlagen zehn Jahre."
- 5.
- § 27 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 35 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „einschlägigen Vertreter einschlägigen Vertreter" und das nachfolgende Komma durch die Wörter „einschlägigen Vertreter" ersetzt.
- 7.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt.
„(2)
§ 20 Satz 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 in der bis zum 7. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Juni 2024.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir