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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (3. OGErzeugerOrgDVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden". - b)
- Die Angaben zu den §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst:
„§ 31 Verwaltungssanktionen bei Nichterreichen der Mindestquoten für Umwelt- und Forschungsmaßnahmen
§ 32 Verwaltungssanktionen bei Beantragung von nichtförderfähigen Beihilfen".
- 2.
- In § 14 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Erzeugerorganisationen" die Wörter „oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen" eingefügt.
- 3.
- Dem § 18 Absatz 1 wird angefügt:
„Der Antrag kann höchstens dreimal jährlich gestellt werden." - 4.
- § 20 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 geförderte Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Abweichend von Satz 1 beträgt die Zweckbindungsfrist für Bauten und bauliche Anlagen zehn Jahre." - 5.
- § 27 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 35 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „einschlägigen Vertreter einschlägigen Vertreter" und das nachfolgende Komma durch die Wörter „einschlägigen Vertreter" ersetzt.
- 7.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt.„(2) § 20 Satz 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 in der bis zum 7. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden."
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