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Änderung § 12 OGErzeugerOrgDV vom 12.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2023 geltenden Fassung
§ 12 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Genehmigung eines operationellen Programms


(1) 1 Die Landesstelle entscheidet über die Genehmigung eines operationellen Programms und des Betriebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage. 2 Die Landesstelle kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Unionrechts, dieser Verordnung oder der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist. 3 Ein operationelles Programm kann auch teilweise genehmigt werden, sofern es voneinander unabhängige Elemente enthält.

(2) Vor der Genehmigung eines operationellen Programms hat die Landesstelle insbesondere mit Kontrollen nach Abschnitt 6 die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Unionsrecht und den §§ 2 bis 8, die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und, ob die geplanten Maßnahmen zur Erreichung der im operationellen Programm angegebenen Ziele plausibel sind, zu überprüfen.

(3) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 11 Absatz 4 darf das operationelle Programm erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation genehmigt werden.

(Text alte Fassung)

(4) Die Landesstelle hat im Rahmen der Genehmigung eines operationellen Programms festzulegen, ob Maßnahmen in einem Betrag oder in Tranchen aus dem Betriebsfonds finanziert werden dürfen.

(Text neue Fassung)

(4) Die Landesstelle hat im Rahmen der Genehmigung eines operationellen Programms festzulegen, ob Investitionen in einem Betrag oder in Tranchen aus dem Betriebsfonds finanziert werden dürfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)