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Änderung § 12 OGErzeugerOrgDV vom 12.01.2023
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§ 12 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.01.2023 geltenden Fassung | § 12 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Genehmigung eines operationellen Programms | |
(1) 1 Die Landesstelle entscheidet über die Genehmigung eines operationellen Programms und des Betriebsfonds einer anerkannten Erzeugerorganisation bis zum 15. Dezember des Jahres der Vorlage. 2 Die Landesstelle kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Unionrechts, dieser Verordnung oder der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich ist. 3 Ein operationelles Programm kann auch teilweise genehmigt werden, sofern es voneinander unabhängige Elemente enthält. (2) Vor der Genehmigung eines operationellen Programms hat die Landesstelle insbesondere mit Kontrollen nach Abschnitt 6 die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Unionsrecht und den §§ 2 bis 8, die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und, ob die geplanten Maßnahmen zur Erreichung der im operationellen Programm angegebenen Ziele plausibel sind, zu überprüfen. (3) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 11 Absatz 4 darf das operationelle Programm erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation genehmigt werden. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Landesstelle hat im Rahmen der Genehmigung eines operationellen Programms festzulegen, ob Maßnahmen in einem Betrag oder in Tranchen aus dem Betriebsfonds finanziert werden dürfen. | (Text neue Fassung) (4) Die Landesstelle hat im Rahmen der Genehmigung eines operationellen Programms festzulegen, ob Investitionen in einem Betrag oder in Tranchen aus dem Betriebsfonds finanziert werden dürfen. |
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