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Änderung § 16 OGErzeugerOrgDV vom 15.07.2023
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§ 16 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2023 geltenden Fassung | § 16 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe | |
(Text alte Fassung) (1) Die Landesstelle entscheidet über die Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragseingang. (2) Die Landesstelle zahlt die Beihilfe bis spätestens zum 15. Oktober des Jahres aus, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Landesstelle soll über die Obergrenze der Beihilfe bis zum 15. Dezember des Jahres, das dem Durchführungsjahr vorangeht, entscheiden. 2 Die Landesstelle soll über die grundsätzliche Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragstellung entscheiden. 3 Die Landesstelle soll die tatsächliche Höhe der Beihilfe bis zum 15. September des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt, festsetzen. (2) Die Landesstelle soll die Beihilfe bis spätestens zum 15. Oktober des Jahres auszahlen, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt. |
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