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§ 16 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 182
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 16 Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe
(1) 1Die Landesstelle soll über die Obergrenze der Beihilfe bis zum 15. Dezember des Jahres, das dem Durchführungsjahr vorangeht, entscheiden. 2Die Landesstelle soll über die grundsätzliche Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragstellung entscheiden. 3Die Landesstelle soll die tatsächliche Höhe der Beihilfe bis zum 15. September des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt, festsetzen.
(2) Die Landesstelle soll die Beihilfe bis spätestens zum 15. Oktober des Jahres auszahlen, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung V. v. 11. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 182 m.W.v. 15. Juli 2023
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Frühere Fassungen von § 16 OGErzeugerOrgDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 OGErzeugerOrgDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OGErzeugerOrgDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182
Artikel 1 2. OGErzeugerOrgDVÄndV
... werden die Wörter „bei einem Antrag auf Schlusszahlung" gestrichen. 7. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe ... gestrichen. 7. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe (1) Die Landesstelle soll über die ...
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