Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 33 OGErzeugerOrgDV vom 15.07.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. OGErzeugerOrgDVÄndV am 15. Juli 2023 und Änderungshistorie der OGErzeugerOrgDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 33 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2023 geltenden Fassung
§ 33 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht


(Text alte Fassung)

§ 32 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine anerkannte Erzeugerorganisation der Landesstelle die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen der Landesstelle die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt, so hat sie der betroffenen anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen spätestens zwei Monate nach dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. 2 Die Warnmitteilung hat zu enthalten

1. die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig übermittelten Angaben,

2. die von der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen zur Erfüllung der Übermittlungspflicht zu treffende Abhilfemaßnahme,

3. die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Abhilfemaßnahme und

4. die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergriffen werden muss, die nicht länger als vier Monate sein darf.

(2) 1 Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Beihilfeauszahlung auszusetzen. 2 In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen endet. 3 Die Aussetzung der Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem die Landesstelle festgestellt hat, dass die erforderlichen Angaben vollständig übermittelt worden sind.