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§ 33 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 182
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 33 Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht
(1) 1Hat die Landesstelle festgestellt, dass eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen der Landesstelle die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt, so hat sie der betroffenen anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen spätestens zwei Monate nach dieser Feststellung eine Warnmitteilung zu übermitteln. 2Die Warnmitteilung hat zu enthalten
- 1.
- die nach der Feststellung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig übermittelten Angaben,
- 2.
- die von der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen zur Erfüllung der Übermittlungspflicht zu treffende Abhilfemaßnahme,
- 3.
- die möglichen Sanktionen bei Nichterfüllung der Abhilfemaßnahme und
- 4.
- die Frist, innerhalb der die Abhilfemaßnahme ergriffen werden muss, die nicht länger als vier Monate sein darf.
(2) 1Wird die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt, ist die Beihilfeauszahlung auszusetzen. 2In der Aussetzungsverfügung ist der Zeitraum der Aussetzung festzulegen, der unmittelbar nach Ablauf der für die Abhilfemaßnahmen gesetzten Frist beginnt und nach längstens zwölf Monaten seit der Bekanntgabe der Warnmitteilung bei der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen endet. 3Die Aussetzung der Beihilfezahlung ist zu widerrufen, nachdem die Landesstelle festgestellt hat, dass die erforderlichen Angaben vollständig übermittelt worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung V. v. 11. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 182 m.W.v. 15. Juli 2023
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Frühere Fassungen von § 33 OGErzeugerOrgDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 OGErzeugerOrgDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OGErzeugerOrgDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 OGErzeugerOrgDV Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
... Die Vorschriften der §§ 31 bis 36 gelten nicht für Verstöße, die auf höhere Gewalt oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182
Artikel 1 2. OGErzeugerOrgDVÄndV
... des operationellen Programms zu überprüfen." 14. Die §§ 31 bis 33 werden wie folgt gefasst: „§ 31 Verwaltungssanktionen bei Nichterreichen ... nicht förderfähigen Betrages in den Beihilfeantrag nicht verantwortlich ist. § 33 Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen ...
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