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Änderung § 18 OGErzeugerOrgDV vom 08.06.2024
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§ 18 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung | § 18 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 08.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 182 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Teilzahlung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Landesstelle kann auf Antrag Teilzahlungen gewähren. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Landesstelle kann auf Antrag Teilzahlungen gewähren. 2 Der Antrag kann höchstens dreimal jährlich gestellt werden. |
(2) 1 Eine Teilzahlung wird nur gewährt, sofern sie mindestens 100.000 Euro beträgt. 2 Die Summe aller Teilzahlungen darf maximal 75 Prozent der für diesen Zeitraum vorgesehenen Beihilfe betragen. (3) 1 Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. 2 Die Landesstelle kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann. 3 Dem Antrag sind Belege wie Rechnungen und Zahlungsnachweise beizufügen. |
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