Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der OGErzeugerOrgDV am 08.06.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Juni 2024 durch Artikel 1 der 3. OGErzeugerOrgDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der OGErzeugerOrgDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung | OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 08.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 182 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Änderungen eines operationellen Programms | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Anträge auf Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds des laufenden Programmjahres können vorbehaltlich des Satzes 3 höchstens zweimal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bis spätestens zum 31. Oktober bei der Landesstelle beantragt werden. 2 Erforderliche Unterlagen im Sinne von Satz 1 sind Belege, aus denen Gründe, Arten und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen. 3 Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. 4 Bei Zusammenschlüssen von anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen *) darf der Betriebsfonds um höchstens 100 Prozent angehoben werden. 5 § 12 Absatz 2 gilt für Änderungsanträge entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Anträge auf Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds des laufenden Programmjahres können vorbehaltlich des Satzes 3 höchstens zweimal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bis spätestens zum 31. Oktober bei der Landesstelle beantragt werden. 2 Erforderliche Unterlagen im Sinne von Satz 1 sind Belege, aus denen Gründe, Arten und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen. 3 Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. 4 Bei Zusammenschlüssen von anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen darf der Betriebsfonds um höchstens 100 Prozent angehoben werden. 5 § 12 Absatz 2 gilt für Änderungsanträge entsprechend. |
(2) 1 Von einer anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen können auf deren eigene finanzielle Verantwortung innerhalb eines Jahres ohne vorherige Genehmigung folgende Änderungen des operationellen Programms vorgenommen werden: 1. das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen, 2. die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 30 Prozent zu überschreiten, sofern es sich nicht um inhaltliche Änderungen der Maßnahmen handelt, 3. den Betriebsfonds um höchstens 40 Prozent zu unterschreiten. 2 In besonderen Fällen kann die Landesstelle abweichend von Satz 1 Nummer 3 genehmigen, dass der Betriebsfonds um mehr als 40 Prozent unterschritten werden darf. (3) 1 Anträge auf Änderungen eines operationellen Programms für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen. 2 Zur Vermeidung unbilliger Härte kann die Frist nach Satz 1 bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres verlängert werden. (4) Die Landesstelle entscheidet über die in Absatz 3 genannten Anträge bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a V. v. 11. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 182) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
§ 18 Teilzahlung | |
(1) Die Landesstelle kann auf Antrag Teilzahlungen gewähren. | (1) 1 Die Landesstelle kann auf Antrag Teilzahlungen gewähren. 2 Der Antrag kann höchstens dreimal jährlich gestellt werden. |
(2) 1 Eine Teilzahlung wird nur gewährt, sofern sie mindestens 100.000 Euro beträgt. 2 Die Summe aller Teilzahlungen darf maximal 75 Prozent der für diesen Zeitraum vorgesehenen Beihilfe betragen. (3) 1 Ein Antrag auf Teilzahlung kann bis zum 31. Juli des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden. 2 Die Landesstelle kann hiervon abweichend festlegen, dass der Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten bis zum 31. Oktober des betreffenden Durchführungsjahres gestellt werden kann. 3 Dem Antrag sind Belege wie Rechnungen und Zahlungsnachweise beizufügen. | |
§ 20 Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen | |
1 Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. 2 Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag an dem der Vermögenswert dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. 3 Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf eine Investition nur nach der im genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden. | 1 Für im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 geförderte Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. 2 Abweichend von Satz 1 beträgt die Zweckbindungsfrist für Bauten und bauliche Anlagen zehn Jahre. 3 Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag an dem der Vermögenswert dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. 4 Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf eine Investition nur nach der im genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden. |
§ 27 Vor-Ort-Kontrollen | |
(1) Die Landesstellen haben ergänzend zu den Verwaltungskontrollen bei den anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Tochtergesellschaften nach Maßgabe der folgenden Absätze Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen, um die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung und für die Gewährung der Beihilfe oder ihres Restbetrags in dem betreffenden Jahr zu prüfen. | |
(2) 1 Jede anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, ist mindestens alle zwei Jahre zu prüfen. 2 Dabei sind im Rahmen einer Zufallsstichprobe mindestens 25 Prozent aller im Prüfungszeitraum angefallenen Belege und mindestens 30 Prozent der auf den zu prüfenden Zeitraum entfallenden Gesamtausgaben des operationellen Programms zu überprüfen. 3 Bei anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, haben die Landesstellen mindestens alle fünf Jahre Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen vorzunehmen. | (2) 1 Jede anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, ist mindestens alle zwei Jahre zu prüfen. 2 Dabei sind im Rahmen einer Zufallsstichprobe mindestens 25 Prozent aller im Prüfungszeitraum angefallenen Belege und mindestens 30 Prozent der auf den zu prüfenden Zeitraum entfallenden Gesamtausgaben des operationellen Programms zu überprüfen. |
(3) Die Vor-Ort-Kontrollen dürfen angekündigt werden, sofern der in Absatz 1 genannte Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. (4) 1 Die Vor-Ort-Kontrollen haben sich zu erstrecken auf alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Nebenbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen der anerkannten Erzeugerorganisation oder der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, ihrer Mitglieder oder Tochtergesellschaften, deren Überprüfung im Rahmen der Verwaltungskontrollen nicht möglich war. 2 Bei Vor-Ort-Kontrollen sind mindestens zu prüfen 1. die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen für das betreffende Jahr, 2. die Durchführung der Maßnahmen und ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten operationellen Programm, 3. die Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Unionsrecht und die Einhaltung der danach festgelegten Voraussetzungen und 4. die vollständige Lieferung der Erzeugnisse durch die Mitglieder, die Erbringung der Dienstleistungen und die Richtigkeit der gemeldeten Ausgaben. (5) 1 Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann auch der Wert der vermarkteten Erzeugung überprüft werden. 2 Die Überprüfung kann zeitlich unabhängig von der Verwaltungskontrolle und den sonstigen Bestandteilen der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden. 3 Die Überprüfung muss jedoch spätestens vor Zahlung der Beihilfe erfolgt sein. (6) 1 Vor-Ort-Kontrollen sind in der Regel durch einen Besuch des Ortes vorzunehmen, an dem die Maßnahme durchgeführt wird. 2 Bei immateriellen Maßnahmen haben Vor-Ort-Kontrollen einen Besuch beim Maßnahmenträger vorzusehen. 3 Die Landesstellen können von Besuchen absehen, wenn sie das Risiko, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht erfüllt sind oder die Maßnahme nicht durchgeführt wurde, auf Grund einer Risikoanalyse als gering einstufen. 4 Die entsprechende Entscheidung und deren Begründung sind schriftlich oder elektronisch niederzulegen. 5 Bei der nach Satz 2 getroffenen Risikoanalyse ist eine Auswahl nach Zufall und folgenden Kriterien zu treffen: 1. die Höhe der Beihilfe, 2. die Kontrollergebnisse der Vorjahre und 3. etwaige Hinweise auf Unregelmäßigkeiten. (7) 1 Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind zeitnah dahingehend zu bewerten, ob festgestellte Unregelmäßigkeiten systematisch auftreten und somit ein Risiko für ähnliche Maßnahmen, Begünstigte oder andere von dem Begünstigten beauftragte Einrichtungen gegeben ist. 2 Bei der Bewertung sind ferner die Ursachen derartiger Situationen sowie die Art der gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Untersuchungen zu ermitteln und die zu treffenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen festzulegen. 3 Die Landesstellen haben abweichend von der 2-Jahresprüfung nach Absatz 2 in dem der Vor-Ort-Kontrolle nachfolgenden Jahr eine zusätzliche Vor-Ort- Kontrolle durchzuführen, wenn bedeutende Unregelmäßigkeiten festgestellt werden bei den Vor-Ort-Kontrollen: 1. in einem Gebiet, 2. in einem Teilgebiet, 3. bei einer bestimmten anerkannten Erzeugerorganisation oder 4. bei einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen. | |
§ 35 Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten | |
(1) Soweit die anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mitglieder, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweils einschlägigen Vertreter einschlägigen Vertreter, vorsätzlich die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 verhindern, hat die Landesstelle den Antrag auf Anerkennung abzulehnen oder die bereits erfolgte Anerkennung bis zur erfolgreichen Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen auszusetzen. (2) Die Landesstelle kann einen Antrag auf Anerkennung ablehnen, sofern die Erzeugerorganisation, ihre Mitglieder, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweils einschlägigen Vertreter einschlägigen Vertreter, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte jeweils im Zusammenhang mit der Anerkennung stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen. (3) 1 Die Landesstelle hat einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder auf Beihilfe abzulehnen, soweit die anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mitglieder, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweils einschlägigen Vertreter einschlägigen Vertreter, die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindern und dadurch eine Kontrolle eines bestimmten Förderzeitraums nicht möglich ist. 2 Bereits kontrollierte Teile eines operationellen Programms oder eines Beihilfeantrags bleiben von der Ablehnung unberührt. (4) Die Landesstelle kann jeweils einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder einen Beihilfeantrag ablehnen, sofern die anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mitglieder, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweils einschlägigen Vertreter einschlägigen Vertreter, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung eines operationellen Programms oder des Beihilfeantrags stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen. | (1) Soweit die anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mitglieder, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweils einschlägigen Vertreter vorsätzlich die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 verhindern, hat die Landesstelle den Antrag auf Anerkennung abzulehnen oder die bereits erfolgte Anerkennung bis zur erfolgreichen Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen auszusetzen. (2) Die Landesstelle kann einen Antrag auf Anerkennung ablehnen, sofern die Erzeugerorganisation, ihre Mitglieder, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweils einschlägigen Vertreter gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte jeweils im Zusammenhang mit der Anerkennung stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen. (3) 1 Die Landesstelle hat einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder auf Beihilfe abzulehnen, soweit die anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mitglieder, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweils einschlägigen Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindern und dadurch eine Kontrolle eines bestimmten Förderzeitraums nicht möglich ist. 2 Bereits kontrollierte Teile eines operationellen Programms oder eines Beihilfeantrags bleiben von der Ablehnung unberührt. (4) Die Landesstelle kann jeweils einen Antrag auf Genehmigung eines operationellen Programms oder einen Beihilfeantrag ablehnen, sofern die anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mitglieder, eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweils einschlägigen Vertreter gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung eines operationellen Programms oder des Beihilfeantrags stehende Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen. |
§ 40 Übergangsbestimmungen | |
Für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor, | (1) Für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor, |
1. deren operationelles Programm nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 unter den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Bedingungen bis zu seinem Ende weiterläuft, ist die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis zum Ende der Laufzeit des jeweiligen operationellen Programms nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 weiteranzuwenden, 2. die bis zum 15. September 2022 bei der Landesstelle ein operationelles Programm unter den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Bedingungen beantragt hat und deren operationelles Programm bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von der Landesstelle genehmigt wurde, ist die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2025 weiteranzuwenden. | |
(2) § 20 Satz 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 in der bis zum 7. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15429/v311353-2024-06-08.htm