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§ 14 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)
Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 182
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 14 Änderungen eines operationellen Programms
(1) 1Anträge auf Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds des laufenden Programmjahres können vorbehaltlich des Satzes 3 höchstens zweimal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bis spätestens zum 31. Oktober bei der Landesstelle beantragt werden. 2Erforderliche Unterlagen im Sinne von Satz 1 sind Belege, aus denen Gründe, Arten und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen. 3Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. 4Bei Zusammenschlüssen von anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen darf der Betriebsfonds um höchstens 100 Prozent angehoben werden. 5§ 12 Absatz 2 gilt für Änderungsanträge entsprechend.
(2) 1Von einer anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen können auf deren eigene finanzielle Verantwortung innerhalb eines Jahres ohne vorherige Genehmigung folgende Änderungen des operationellen Programms vorgenommen werden:
- 1.
- das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,
- 2.
- die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 30 Prozent zu überschreiten, sofern es sich nicht um inhaltliche Änderungen der Maßnahmen handelt,
- 3.
- den Betriebsfonds um höchstens 40 Prozent zu unterschreiten.
(3) 1Anträge auf Änderungen eines operationellen Programms für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen. 2Zur Vermeidung unbilliger Härte kann die Frist nach Satz 1 bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres verlängert werden.
(4) Die Landesstelle entscheidet über die in Absatz 3 genannten Anträge bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung V. v. 4. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 182 m.W.v. 8. Juni 2024
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Frühere Fassungen von § 14 OGErzeugerOrgDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.06.2024 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 182 |
aktuell vorher | 15.07.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182 |
aktuell | vor 15.07.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 OGErzeugerOrgDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OGErzeugerOrgDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 182
Artikel 1 3. OGErzeugerOrgDVÄndV
... bei Beantragung von nichtförderfähigen Beihilfen". 2. In § 14 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Erzeugerorganisationen" die Wörter „oder anerkannten ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182
Artikel 1 2. OGErzeugerOrgDVÄndV
... Es werden eingefügt: a) in § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 10 und 11, § 14 Absatz 1 und 2 sowie § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 nach dem Wort „Erzeugerorganisation" jeweils ...
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