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Änderung § 20 OGErzeugerOrgDV vom 08.06.2024
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§ 20 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.06.2024 geltenden Fassung | § 20 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung) in der am 08.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 182 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Zweckbindung der Beihilfe für Investitionen | |
(Text alte Fassung) 1 Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. 2 Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag an dem der Vermögenswert dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. 3 Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf eine Investition nur nach der im genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden. | (Text neue Fassung) 1 Für im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 geförderte Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. 2 Abweichend von Satz 1 beträgt die Zweckbindungsfrist für Bauten und bauliche Anlagen zehn Jahre. 3 Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Tag an dem der Vermögenswert dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. 4 Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf eine Investition nur nach der im genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden. |
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