§ 123a
(1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern.
(3) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.
Zitat in folgenden NormenBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 1 BEEG Berechtigte (vom 06.12.2024) ... des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt. ...
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 1 BKGG Anspruchsberechtigte (vom 06.12.2024) ... pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder 3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBeamtenstatusgesetz (BeamtStG)
G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 62 BeamtStG Folgeänderungen (vom 12.02.2009) ... „steht" durch das Wort „stehen" ersetzt und nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" wird die Angabe „oder nach § 20 des ... 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „und § 20 des ... „steht" durch das Wort „stehen" ersetzt und nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" wird die Angabe „oder nach § 20 des ... vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder des § 20 des ... I S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 7 DNeuG Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes ... wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des ... ersetzt. 2. In § 75 Abs. 1 Nr. 4a wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des ... 76 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5a wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010) ... folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „(§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" durch die Angabe „(§ 29 des ... „Familienzuschlag" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des ... vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des ... vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des ... 3. In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder § 29 des ... vom 17. Januar 2009 (BGBl. I S. 61) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder § 29 des ... Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142) wird nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes ... 7. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 des ... vom 15. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 des ... vom 19. November 2008 (BGBl. I S. 2223) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 des ...
Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Zitate in aufgehobenen TitelnAnordnung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts
A. v. 22.07.2008 BGBl. I S. 1405; aufgehoben durch III. A. v. 28.12.2017 BGBl. 2018 I S. 127
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