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§ 129 - Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG)
neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 654; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-1 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-1 Beamte
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§ 129
§ 129 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 128 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 18 Abs. 4 entsprechend.
(2) Im Falle des § 128 Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.
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Zitierungen von § 129 BRRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 129 BRRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 131 BRRG
... werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 128 bis 130 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert ...
§ 132 BRRG
... Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des § 129 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Artikel 19b G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024, 3036, 3305
§ 1 SeeKVEinglÜG Übertritt des Personals
... und See-Pflegekasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128, 129 , 130 Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind ...
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Artikel 8 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2146
§ 1 SeeKasEinglÜG Übertritt des Personals
... den Aufgaben der Seemannskasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128 bis 130 Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind ...
Verordnung über die Satzung der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz"
V. v. 06.09.1961 BGBl. I S. 1709; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.04.2014 BGBl. I S. 347
Artikel I PrKultbSaV (vom 24.04.2014)
... übergegangenen Vermögenswerte beschäftigt waren; die Vorschriften der §§ 129 und 130 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 667) sind ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 128, 129 , 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 128, 129 , 130 Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ... ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Abgabe „§§ 128, 129 , 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ... ersetzt. 3. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 128, 129 , 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 128 bis 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Artikel 7 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2997; aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
§ 1 LSVMÜG Übertritt des Personals
... Angestellten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bestehen. Die §§ 128, 129 , 130 Abs. 1 sowie die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten ... und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128, 129 , 130 Abs. 1 sowie die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten ...
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