§ 130
(1) Dem nach §
128 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, finden §
18 Abs. 2 Satz 2 und §
23 Abs. 3 Nr. 3 entsprechende Anwendung. Bei Anwendung des §
18 Abs. 2 Satz 2 darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") führen.
(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des §
128 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des §
128 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; entsprechendes gilt in den Fällen des §
128 Abs. 4. §
20 Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
interne Verweise§ 131 BRRG ... werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 128 bis 130 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert ...
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Artikel 19b G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024, 3036, 3305
§ 1 SeeKVEinglÜG Übertritt des Personals ... und See-Pflegekasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind sinngemäß ...
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Artikel 8 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2146
§ 1 SeeKasEinglÜG Übertritt des Personals ... Aufgaben der Seemannskasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128 bis 130 Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind sinngemäß ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Verordnung über die Satzung der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz"
V. v. 06.09.1961 BGBl. I S. 1709; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.04.2014 BGBl. I S. 347
Artikel I PrKultbSaV (vom 24.04.2014) ... Vermögenswerte beschäftigt waren; die Vorschriften der §§ 129 und 130 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 667) sind anzuwenden. Die ...
Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG)
G. v. 23.05.1975 BGBl. I S. 1173; zuletzt geändert durch Artikel 77 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Artikel IX 2. BesVNG Übergangsvorschriften (vom 27.06.2020) ... 3 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften oder auf Grund des § 130 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt oder Grundgehalt übertragen worden ist, wird bei ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010) ... 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 des ... 5. März 2008 (BGBl. I S. 284, 1102) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 des ... gestrichen. 3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 Satz ... geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ... ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Abgabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ... ersetzt. 3. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 128 bis 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe „§§ 134 bis ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Artikel 7 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2997; aufgehoben durch Artikel 13 Abs. 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
§ 1 LSVMÜG Übertritt des Personals ... Angestellten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bestehen. Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1 sowie die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten entsprechend. ... und den dort beschäftigten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1 sowie die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gelten entsprechend. ...
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