Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben
§ 7 - Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (AgrarErzAnpBeihV)
V. v. 27.07.2022 BAnz AT 27.07.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
Geltung ab 28.07.2022 bis 31.12.2024; FNA: 7847-11-17 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
Geltung ab 28.07.2022 bis 31.12.2024; FNA: 7847-11-17 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
§ 7 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
1Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung haben die nach § 2 Beihilfeberechtigten der Bundesanstalt, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesrechnungshof und den Prüfbehörden der Europäischen Union
- 1.
- das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
- 2.
- auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,
- 3.
- Auskunft zu erteilen und
- 4.
- die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15431/a288681.htm