§ 36 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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Teil 4 Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 4 Besondere Ausgleichsregelung
Unterabschnitt 3 Herstellung von Wasserstoff
§ 36 Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen

Teil 4 Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus

Abschnitt 4 Besondere Ausgleichsregelung

Unterabschnitt 3 Herstellung von Wasserstoff

§ 36 Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen


§ 36 wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Bei Unternehmen oder selbständigen Teilen eines Unternehmens, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens oder des selbständigen Teils des Unternehmens leistet, werden die Umlagen unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und § 31 Nummer 1 nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Abnahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abweichend von § 31 nicht erforderlich ist.

(2) 1§ 33 Satz 1 ist auf Unternehmen und selbständige Teile eines Unternehmens im Sinn des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie abweichend von § 32 für die Begrenzung

1.
im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme Prognosedaten übermitteln,

2.
im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten auf der Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,

3.
im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln und

4.
im vierten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln.

2Die Nachweise nach § 32 Nummer 2 und 3 Buchstabe a bis e müssen im Fall des Satzes 1 erst ab dem zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken erbracht werden. 3Die Begrenzungsentscheidung ergeht in den Fällen der Sätze 1 und 2 unter Vorbehalt des Widerrufs

1.
für das Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken rückwirkend für den Zeitraum ab der erstmaligen Stromabnahme und

2.
für das erste und zweite Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken.

4Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres.



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