Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 WindBG vom 01.02.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 WindBG, alle Änderungen durch Artikel 5 BauGBuaÄndG am 1. Februar 2023 und Änderungshistorie des WindBG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 WindBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2023 geltenden Fassung
§ 4 WindBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 6
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Anrechenbare Fläche


(1) 1 Für die Windenergie an Land im Sinne des § 3 Absatz 1 ausgewiesen sind alle Flächen, die in Windenergiegebieten liegen. 2 Soweit sich Ausweisungen in Plänen verschiedener Planungsebenen auf dieselbe Fläche beziehen, ist die ausgewiesene Fläche nur einmalig auf den Flächenbeitragswert anzurechnen. 3 Auf den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 werden auch Flächen angerechnet, die keine Windenergiegebiete sind, wenn sie im Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine Windenergieanlage liegen und der jeweilige Planungsträger dies in dem Beschluss nach § 5 Absatz 1 feststellt. 4 Die Anrechnungsmöglichkeit besteht nur, solange die Windenergieanlage in Betrieb ist. 5 Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die nach dem 1. Februar 2023 wirksam geworden sind und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen enthalten, sind nicht anzurechnen.

(2) 1 Ausgewiesene Flächen sind anrechenbar, sobald und solange der jeweilige Plan wirksam ist. 2 Soweit ein Plan durch Entscheidung eines Gerichtes für unwirksam erklärt oder dessen Unwirksamkeit in den Entscheidungsgründen angenommen worden ist, bleiben die ausgewiesenen Flächen für ein Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung weiter anrechenbar. 3 Ein Plan, der vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtage beschlossen, aber noch nicht wirksam geworden ist, wird für sieben Monate ab Beschluss des Plans angerechnet.

(3) 1 Ausgewiesene Flächen nach Absatz 1 sind grundsätzlich in vollem Umfang auf die Flächenbeitragswerte anzurechnen. 2 Rotor-innerhalb-Flächen sind nur anteilig auf die Flächenbeitragswerte anzurechnen. 3 Hierfür ist mittels Analyse der standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) flächenscharf der einfache Rotorradius abzüglich des Turmfußradius einer Standardwindenergieanlage an Land von den Grenzen der ausgewiesenen Fläche abzuziehen. 4 Der Rotorradius einer Standardwindenergieanlage an Land abzüglich des Turmfußradius wird zu diesem Zweck mit einem Wert von 75 Metern festgesetzt. 5 Rotor-innerhalb-Flächen, für die keine GIS-Daten vorliegen, werden abhängig von ihrer Gesamtgröße mit den Anrechnungsfaktoren nach Anlage 2 angerechnet.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Flächen innerhalb des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans, für die durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bis zum 31. Mai 2024 ausschließlich eine Bestimmung nach § 249b Absatz 1 des Baugesetzbuchs, nicht aber auch zusätzlich nach § 249b Absatz 2 des Baugesetzbuchs getroffen wurde, sind auf die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 1 anteilig mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 anzurechnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)