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Synopse aller Änderungen des WindBG am 03.08.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. August 2023 durch Artikel 6 des EWPBGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WindBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

WindBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung
WindBG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verpflichtungen der Länder


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage (Flächenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszuweisen. 2 Dabei sind bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die Flächenbeitragswerte nach der Anlage Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens die Flächenbeitragswerte nach der Anlage Spalte 2 auszuweisen. 3 Zum Zwecke der Bestimmung der Größe der hiernach auszuweisenden Flächen ist die Größe der Landesflächen der Bundesländer insgesamt der Anlage Spalte 3 zu entnehmen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage (Flächenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszuweisen. 2 Dabei sind bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die Flächenbeitragswerte nach der Anlage Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens die Flächenbeitragswerte nach der Anlage Spalte 2 auszuweisen; soweit ein Land von Absatz 4 Gebrauch gemacht hat, ersetzen die durch das Land erhöhten Flächenbeitragswerte und vorgezogenen Stichtage die entsprechenden in der Anlage genannten Flächenbeitragswerte und die entsprechenden im ersten Teilsatz und in der Anlage aufgeführten Stichtage. 3 Zum Zwecke der Bestimmung der Größe der hiernach auszuweisenden Flächen ist die Größe der Landesflächen der Bundesländer insgesamt der Anlage Spalte 3 zu entnehmen.

(2) 1 Die Länder erfüllen die Pflicht nach Absatz 1, indem sie

1. die zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen selbst in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen ausweisen oder

2. eine Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen durch von ihnen abweichende regionale oder kommunale Planungsträger sicherstellen; dabei legt das jeweilige Land hierzu regionale oder kommunale Teilflächenziele fest, die in Summe den Flächenbeitragswert erreichen, und macht diese durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung verbindlich.

2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann das Land durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung regionale Teilflächenziele für eigene regionale Raumordnungspläne festlegen, die in Summe die Flächenbeitragswerte erreichen.

(3) Die Länder sind außerdem verpflichtet, bis zum 31. Mai 2024 im Rahmen ihrer Berichterstattung nach § 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einmalig Folgendes nachzuweisen:

1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Planaufstellungsbeschlüsse zur Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte nach der Anlage Spalte 1 notwendigen Flächen,

2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 das Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen, die regionale oder kommunale Teilflächenziele festsetzen; dabei müssen die Teilflächenziele in der Summe den Flächenbeitragswert nach der Anlage Spalte 1 für das Land erreichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Die Länder können durch Landesrecht für das jeweilige Landesgebiet abweichend von Absatz 1 Satz 1 jeweils höhere als die in der Anlage geregelten Flächenbeitragswerte vorsehen und die in Absatz 1 Satz 2 erster Teilsatz sowie in der Anlage genannten Stichtage jeweils auf einen früheren Zeitpunkt vorziehen.

(heute geltende Fassung) 

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Flächenbeitragswerte


vorherige Änderung nächste Änderung


Bundesland | Spalte 1:
Flächenbeitragswert, der
bis zum 31. Dezember 2027
zu erreichen ist (Anteil der
Landesfläche in Prozent) | Spalte 2:
Flächenbeitragswert, der
bis zum 31. Dezember 2032
zu erreichen ist (Anteil der
Landesfläche in Prozent) | Spalte 3:
Landesflächen
(in km²)*




Bundesland | Spalte 1:
Flächenbeitragswert, der
bis zum 31. Dezember 2027
zu erreichen ist (Anteil der
Landesfläche in Prozent)
1)
| Spalte 2:
Flächenbeitragswert, der
bis zum 31. Dezember 2032
zu erreichen ist (Anteil der
Landesfläche in Prozent)
1)
| Spalte 3:
Landesflächen
(in km²)
2)


Baden-Württemberg | 1,1 | 1,8 | 35.747,82

Bayern | 1,1 | 1,8 | 70.541,57

Berlin | 0,25 | 0,50 | 891,12

Brandenburg | 1,8 | 2,2 | 29.654,35

Bremen | 0,25 | 0,50 | 419,62

Hamburg | 0,25 | 0,50 | 755,09

Hessen | 1,8 | 2,2 | 21.115,64

Mecklenburg-Vorpommern | 1,4 | 2,1 | 23.295,45

Niedersachsen | 1,7 | 2,2 | 47.709,82

Nordrhein-Westfalen | 1,1 | 1,8 | 34.112,44

Rheinland-Pfalz | 1,4 | 2,2 | 19.858,00

Saarland | 1,1 | 1,8 | 2.571,11

Sachsen | 1,3 | 2,0 | 18.449,93

Sachsen-Anhalt | 1,8 | 2,2 | 20.459,12

Schleswig-Holstein | 1,3 | 2,0 | 15.804,30

Thüringen | 1,8 | 2,2 | 16.202,39

vorherige Änderung

* Quelle: Statistisches Bundesamt, Daten aus dem Gemeindeverzeichnis: Bundesländer mit Hauptstädten nach Fläche, Bevölkerung und Bevölkerungsdichte, Gebietsstand: 31.12.2020, Erscheinungsmonat: September 2021.



1) In den Fällen des § 3 Absatz 4 ersetzen die durch Landesrecht erhöhten Flächenbeitragswerte und vorgezogenen Stichtage die entsprechenden in den Spalten 1 und 2 genannten Flächenbeitragswerte und Stichtage.
2)
Quelle: Statistisches Bundesamt, Daten aus dem Gemeindeverzeichnis: Bundesländer mit Hauptstädten nach Fläche, Bevölkerung und Bevölkerungsdichte, Gebietsstand: 31.12.2020, Erscheinungsmonat: September 2021.