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Synopse aller Änderungen des WindBG am 20.05.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Mai 2024 durch Artikel 12 des EEGuEnWRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WindBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

WindBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2024 geltenden Fassung
WindBG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verpflichtungen der Länder
§ 4 Anrechenbare Fläche
§ 5 Feststellung und Bekanntmachung des Erreichens der Flächenbeitragswerte
§ 6 Verfahrenserleichterungen in Windenergiegebieten; Verordnungsermächtigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 6a Erklärung bestehender Windenergiegebiete zu Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land
§ 7 Evaluierung; Verordnungsermächtigung
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Flächenbeitragswerte
Anlage 2 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a (neu)




§ 6a Erklärung bestehender Windenergiegebiete zu Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land


vorherige Änderung

 


(1) Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nummer 1, die bis zum Ablauf des 19. Mai 2024 ausgewiesen worden sind, sind Beschleunigungsgebiete im Sinne des Artikels 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 238 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) geändert worden ist,

1. wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung im Sinne des § 8 des Raumordnungsgesetzes oder des § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs und, soweit erforderlich, eine Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes oder § 1a Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und

2. soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet, einem Nationalpark oder in der Kern- oder Pflegezone eines Biosphärenreservates liegt.

(2) § 6 bleibt unberührt.