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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung (SUrlVuBLVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a eingefügt:
Anlass | Urlaubsdauer | |
„6a. | abweichend von Nummer 6 und befristet bis zum 31. Dezember 2022 für Fälle, in denen die Beamtin oder der Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusliche Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder organisieren muss und in denen die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann; dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird befristet bis zum 31. Dezember 2022 vermutet | für jede pflegebedürftige Person bis zu 20 Arbeitstage". |
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SUrlVuBLVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SUrlVuBLVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 SUrlVuBLVÄndV Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
... 21 Absatz 2b und 2c der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird ...
Artikel 6 SUrlVuBLVÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 20. März 2022 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 24. September 2022 ...
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