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Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung und der Bundeslaufbahnverordnung (SUrlVuBLVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 26 und des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 26 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1 Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. März 2022 SUrlV § 21, § 8, § 9, § 19, § 22
Die Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt:„(2b) Bis zum Ablauf des 23. September 2022 besteht der Anspruch auf Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2a, auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, betreut, weil wegen der COVID-19-Pandemie
- 1.
- zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten die Schule des Kindes, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen worden ist,
- 2.
- das Betreten der Schule des Kindes, der Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderungen - auch auf Grund einer Absonderung - untersagt worden ist,
- 3.
- Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes angeordnet oder verlängert worden sind,
- 4.
- die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes aufgehoben worden ist,
- 5.
- der Zugang zu einem Angebot der Kinderbetreuung eingeschränkt worden ist oder
- 6.
- das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Schule, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht besucht.
(2c) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderurlaub nach Absatz 2b in Anspruch nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, aus demselben Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen." - b)
- In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter „, für Bau und" durch die Wörter „und für" ersetzt.
- 2.
- In den §§ 8 und 9 Absatz 2 Satz 2, in § 19 Absatz 2 Satz 1 sowie in § 22 Absatz 2 und 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „, für Bau und" durch die Wörter „und für" ersetzt.
Artikel 2 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird folgende Nummer 6a eingefügt:
Anlass | Urlaubsdauer | |
„6a. | abweichend von Nummer 6 und befristet bis zum 31. Dezember 2022 für Fälle, in denen die Beamtin oder der Beamte in einer wegen der COVID-19-Pandemie akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte häusliche Pflege für die Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherstellen oder organisieren muss und in denen die Pflege nicht anderweitig gewährleistet werden kann; dass die Pflegesituation wegen der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, wird befristet bis zum 31. Dezember 2022 vermutet | für jede pflegebedürftige Person bis zu 20 Arbeitstage". |
Artikel 3 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 2b und 2c der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4 Weitere Änderung der Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
In § 10a Absatz 6a der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird die Angabe „2022" durch die Angabe „2024" ersetzt.
Artikel 6 Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 20. März 2022 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 24. September 2022 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Olaf Scholz
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
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