Änderung Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 12.01.2023

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2023 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung gilt mit Ablauf des 17. Februar 2023 an wieder in ihrer am 17. August 2022 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas Anderes verordnet wird.


(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




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