Erste Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (1. OGErzeugerOrgDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.08.2022 BAnz AT 17.08.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 7
Geltung ab 18.08.2022
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbindung mit Absatz 2a und mit Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und der §§ 15 und 16, alle in Verbindung mit § 6 Absatz 4, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2022 OGErzeugerOrgDV § 40

§ 40 der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 22. Juli 2022 (BGBl. I S. 1197) wird wie folgt gefasst:

 
§ 40 Übergangsbestimmungen

Für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor,

1.
deren operationelles Programm nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 unter den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Bedingungen bis zu seinem Ende weiterläuft, ist die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis zum Ende der Laufzeit des jeweiligen operationellen Programms nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 weiteranzuwenden,

2.
die bis zum 15. September 2022 bei der Landesstelle ein operationelles Programm unter den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Bedingungen beantragt hat und deren operationelles Programm bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von der Landesstelle genehmigt wurde, ist die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2025 weiteranzuwenden."

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Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. August 2022.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung, zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung und zur Änderung der Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung V. v. 4. Januar 2023 BGBl. I Nr. 7 m.W.v. 12. Januar 2023

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Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

In Vertretung Silvia Bender



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