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Anlage - Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung (PAO157Abs2DV)

V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1400 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 310
Geltung ab 23.08.2022; FNA: 424-5-1-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Anlage (zu § 1) Patentanwaltsberufe in Staaten und Gebieten, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind



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in Israel: Orech Patentim, עורך פטנטים

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in Singapur: Patent Agent

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im Vereinigten Königreich: Patent Attorney



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Frühere Fassungen von Anlage PAO157Abs2DV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.10.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung
vom 11.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 310
aktuell vorher 28.12.2023Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung
vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 398
aktuellvor 28.12.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.