Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung (PAO157Abs2DV)

V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1400 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 310
Geltung ab 23.08.2022; FNA: 424-5-1-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Eingangsformel
§ 1 Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 1) Patentanwaltsberufe in Staaten und Gebieten, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind

Eingangsformel



Auf Grund des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung, der durch Artikel 3 Nummer 87 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium der Justiz:

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§ 1 Patentanwaltsberufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in der Anlage aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 157 Absatz 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung.

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. August 2022.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann

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Anlage (zu § 1) Patentanwaltsberufe in Staaten und Gebieten, die Mitglieder der Welthandelsorganisation sind


Anlage hat 2 frühere Fassungen

-
in Israel: Orech Patentim, עורך פטנטים

-
in Singapur: Patent Agent

-
im Vereinigten Königreich: Patent Attorney


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 157 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung V. v. 11. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 310 m.W.v. 24. Oktober 2024



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