Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 EnSiTrV vom 01.09.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. EnSiTrVÄndV am 1. September 2023 und Änderungshistorie der EnSiTrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 EnSiTrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2023 geltenden Fassung
§ 3 EnSiTrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223

(Text alte Fassung)

§ 2 Vorrang von Transporten von Großtransformatoren


(Text neue Fassung)

§ 3 Vorrang von Transporten von Großtransformatoren


(Textabschnitt unverändert)

(1) Schienengebundene Transporte von Großtransformatoren sind von Betreibern von Eisenbahnanlagen und Betreibern von Serviceeinrichtungen mit planerischem Vorrang abzuwickeln.

(2) 1 Die vorrangige Abwicklung nach Absatz 1 darf nur erfolgen, soweit durch einen verzögerten Transport des jeweiligen Großtransformators die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet ist. 2 Dabei haben Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen darauf zu achten, dass der Ablauf anderer Verkehre nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies zur Sicherstellung des übergeordneten Interesses der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erforderlich ist.

(3) Eine Gefährdung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist anzunehmen, wenn der Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes dies durch einen geeigneten Nachweis nach Maßgabe des Absatzes 4 glaubhaft macht.

(4) 1 Der Nachweis muss mit der Trassenanmeldung beim Betreiber der Eisenbahnanlage oder dem Betreiber einer Serviceeinrichtung vorgelegt werden und eine Bestätigung des Auftraggebers beinhalten, dass der angemeldete Transport die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt. 2 Die Trassenanmeldung muss spätestens mit einer Frist von 30 Kalendertagen vor Durchführung des Transportes erfolgen.

(5) § 1 Absatz 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.




 
Anzeige