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Änderung § 5 EnSiTrV vom 01.09.2023

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§ 4 EnSiTrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2023 geltenden Fassung
§ 5 EnSiTrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Befugnisse der Regulierungsbehörde


(Text neue Fassung)

§ 5 Befugnisse der Regulierungsbehörde


vorherige Änderung

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann von den Betreibern von Eisenbahnanlagen, den Betreibern einer Serviceeinrichtung und den Zugangsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nach einer Unterrichtung nach § 3 Absatz 6 die Vorlage der Nachweise nach § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 3 sowie der Kündigungsgründe nach § 3 Absatz 4 verlangen, die die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen belegen.



(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann von den Betreibern von Eisenbahnanlagen, den Betreibern einer Serviceeinrichtung und den Zugangsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nach einer Unterrichtung nach § 4 Absatz 6 die Vorlage der Erklärung nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 oder des Nachweises nach § 3 Absatz 3 sowie der Vorlage der Kündigungsgründe nach § 4 Absatz 4 verlangen, die die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme belegen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes entsprechend, soweit in dieser Verordnung oder im Energiesicherungsgesetz nichts Abweichendes geregelt ist.




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