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Änderung § 5 EnSiTrV vom 01.09.2023
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§ 4 EnSiTrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2023 geltenden Fassung | § 5 EnSiTrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223 |
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(Text alte Fassung) § 4 Befugnisse der Regulierungsbehörde | (Text neue Fassung)§ 5 Befugnisse der Regulierungsbehörde |
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann von den Betreibern von Eisenbahnanlagen, den Betreibern einer Serviceeinrichtung und den Zugangsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nach einer Unterrichtung nach § 3 Absatz 6 die Vorlage der Nachweise nach § 1 Absatz 3 oder § 2 Absatz 3 sowie der Kündigungsgründe nach § 3 Absatz 4 verlangen, die die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen belegen. | (1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kann von den Betreibern von Eisenbahnanlagen, den Betreibern einer Serviceeinrichtung und den Zugangsberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes nach einer Unterrichtung nach § 4 Absatz 6 die Vorlage der Erklärung nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 oder des Nachweises nach § 3 Absatz 3 sowie der Vorlage der Kündigungsgründe nach § 4 Absatz 4 verlangen, die die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme belegen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes entsprechend, soweit in dieser Verordnung oder im Energiesicherungsgesetz nichts Abweichendes geregelt ist. |
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