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Änderung § 6 EnSiTrV vom 01.09.2023
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§ 5 EnSiTrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2023 geltenden Fassung | § 6 EnSiTrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223 |
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(Text alte Fassung)§ 5 Ausschluss der Haftung | (Text neue Fassung)§ 6 Ausschluss der Haftung |
(Textabschnitt unverändert) 1 Schadenersatzansprüche gegen Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen, die sich aufgrund von Handlungen nach dieser Verordnung ergeben, sind ausgeschlossen. 2 Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Pflichten dieser Verordnung durch Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen. |
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