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§ 4 - THW-Gesetz (THWG)

G. v. 22.01.1990 BGBl. I S. 118; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 01.02.1990; FNA: 215-10 Zivilschutz
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§ 4 Mitwirkung; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Mitwirkung im Technischen Hilfswerk erfolgt durch Orts- und Landesausschüsse sowie durch einen Bundesausschuss, die die Leitungen der auf der jeweiligen Ebene eingerichteten Dienststellen des Technischen Hilfswerks beraten. 2Die Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung des Technischen Hilfswerks bei. 3Ihre Interessen werden durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher insbesondere in den genannten Ausschüssen wahrgenommen.

(2) Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.





 

Frühere Fassungen von § 4 THWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2020Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes
vom 15.04.2020 BGBl. I S. 808
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2350
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 THWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 THWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in THWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
THW-Mitwirkungsverordnung (THWMitwV)
Artikel 1 V. v. 10.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 275
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der THW-Mitwirkungsverordnung
V. v. 19.11.2014 BGBl. I S. 1750
Verordnung zur Ablösung der THW-Mitwirkungsverordnung
V. v. 10.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 275
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350
Artikel 1 THW-HelfRGuaÄndG Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes
... und Arbeiter sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten." 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Mitwirkung Die Helferinnen und ... Beschäftigten." 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Mitwirkung Die Helferinnen und Helfer wirken auf allen Ebenen des Technischen ...

Zweites Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes
G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 808
Artikel 1 2. THWGÄndG Änderung des THW-Gesetzes
... und Maßnahmen" ersetzt. g) Absatz 9 wird aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Mitwirkung; Verordnungsermächtigung ... g) Absatz 9 wird aufgehoben. 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Mitwirkung; Verordnungsermächtigung (1) Die Mitwirkung im Technischen Hilfswerk ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

THW-Mitwirkungsverordnung (THWMitwV)
V. v. 11.01.2004 BGBl. I S. 75; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 275
Eingangsformel THWMitwV
... Grund des § 2 Abs. 4 und des § 4 Abs. 3 Satz 1 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) verordnet das ...