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§ 6 - THW-Gesetz (THWG)
G. v. 22.01.1990 BGBl. I S. 118; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 01.02.1990; FNA: 215-10 Zivilschutz
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Geltung ab 01.02.1990; FNA: 215-10 Zivilschutz
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§ 6 Gebühren und Auslagen bei Amtshilfe; Verordnungsermächtigung für Kostenerstattungen
(1) 1Das Technische Hilfswerk kann für seine im Rahmen der Amtshilfe erbrachten technischen Unterstützungsleistungen bei den ersuchenden Behörden, einschließlich der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, Auslagen erheben. 2Auf die Erhebung von Auslagen soll verzichtet werden, soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und eine Auslagenerstattung an das Technische Hilfswerk zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde ginge. 3Die Auslagenerstattung ginge insbesondere dann zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde, wenn
- 1.
- ihr kein Erstattungsanspruch gegenüber einer oder einem Dritten zusteht oder
- 2.
- sie aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegenüber einer oder einem Dritten verzichtet.
(2) Erbringt das Technische Hilfswerk zur Durchführung einer Amtshilfe eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung mit Außenwirkung, so kann das Technische Hilfswerk für seine insoweit geleistete technische Unterstützung Gebühren und Auslagen erheben
- 1.
- bei derjenigen oder demjenigen, die oder der eine Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat,
- 2.
- soweit die Gefahr von einer Sache ausgeht,
- a)
- bei der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder
- b)
- bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder einer oder einem anderen Verfügungsberechtigten, es sei denn, dass die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen der oder des Verfügungsberechtigten ausübt,
- 3.
- bei einer oder einem Dritten, zu deren oder dessen Gunsten die technische Unterstützung geleistet wurde, sofern diese oder dieser der Unterstützungsleistung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(3) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Bemessung, Abrechnung und Festsetzung der jeweiligen Höhe von Gebühren und Auslagen für technische Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks sowie für die Erstattung von Kosten außerhalb der Amtshilfe näher zu bestimmen. 2In der Rechtsverordnung kann bestimmt oder zugelassen werden, dass aus Gründen der Billigkeit oder eines überwiegenden öffentlichen Interesses verzichtet wird
- 1.
- auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen sowie
- 2.
- auf die Erstattung von Kosten außerhalb der Amtshilfe.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes G. v. 15. April 2020 BGBl. I S. 808 m.W.v. 1. Mai 2020
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Frühere Fassungen von § 6 THWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2020 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes vom 15.04.2020 BGBl. I S. 808 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2350 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 THWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 THWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
THWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
THW-Abrechnungsverordnung (THWAbrV)V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4667
Zitat in folgenden Normen
THW-Abrechnungsverordnung (THWAbrV)
V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4667
§ 3 THWAbrV Verzicht
... sind zu dokumentieren. (2) Eine Erstattung von Auslagen ginge auch dann im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde, wenn sich deren Erstattungsanspruch ... erweisen sollte. (3) Liegen Gründe vor, die einem Verzicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes entgegenstehen, so sind diese Gründe zu dokumentieren und der ersuchenden ... werden, darzulegen. (4) Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes liegt nicht vor, wenn die technische Unterstützung durch ein privatwirtschaftliches ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350
Artikel 1 THW-HelfRGuaÄndG Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes
... durch die Wörter „Das Bundesministerium des Innern" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Kosten (1) Das Technische ... des Innern" ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Kosten (1) Das Technische Hilfswerk kann für Maßnahmen der Amtshilfe nach ...
Zweites Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes
G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 808
Artikel 1 2. THWGÄndG Änderung des THW-Gesetzes
... durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Gebühren und Auslagen bei Amtshilfe; ... Bau und Heimat" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Gebühren und Auslagen bei Amtshilfe; Verordnungsermächtigung für ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
THW-Abrechnungsverordnung (THW-AbrV)
V. v. 13.12.2012 BGBl. I S. 2674; aufgehoben durch § 6 V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4667
Eingangsformel THW-AbrV
... Grund des § 6 Absatz 3 des THW-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. ...
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