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§ 1a - THW-Gesetz (THWG)
G. v. 22.01.1990 BGBl. I S. 118; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 01.02.1990; FNA: 215-10 Zivilschutz
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Geltung ab 01.02.1990; FNA: 215-10 Zivilschutz
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§ 1a Einsatzkräfte und Einrichtungen
(1) 1Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält das Technische Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen mit Einsatzkräften, bestehend aus Helferinnen und Helfern sowie hauptamtlich Beschäftigten, insbesondere in folgenden Fachbereichen vor:
- 1.
- Führungsunterstützung,
- 2.
- Rettung und Bergung,
- 3.
- Notversorgung und Notinstandsetzung.
(2) Das Technische Hilfswerk gewährleistet die erforderliche Aus- und Fortbildung
- 1.
- der Helferinnen und Helfer sowie
- 2.
- der hauptamtlich Beschäftigten, soweit diese für THW-Einsätze vorgesehen sind.
(3) 1Einsatzkräfte, die das Technische Hilfswerk im Rahmen technischer Unterstützung auf Anforderung zur Verfügung stellt, unterliegen den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen im Rahmen der dortigen Befugnisse. 2Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerks üben keinen unmittelbaren Zwang gegenüber Personen aus.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes G. v. 15. April 2020 BGBl. I S. 808 m.W.v. 1. Mai 2020
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Frühere Fassungen von § 1a THWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2020 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes vom 15.04.2020 BGBl. I S. 808 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1a THWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a THWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
THWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes
G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 808
Artikel 1 2. THWGÄndG Änderung des THW-Gesetzes
... geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 2 ersetzt: „§ 1 Rechtsform, Aufgaben und Personal (1) Das ... Gesetzes bestimmt; sie sind grundsätzlich in Ortsverbänden organisiert. § 1a Einsatzkräfte und Einrichtungen (1) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält das ...
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