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§ 1b - THW-Gesetz (THWG)
G. v. 22.01.1990 BGBl. I S. 118; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 01.02.1990; FNA: 215-10 Zivilschutz
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Geltung ab 01.02.1990; FNA: 215-10 Zivilschutz
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§ 1b Forschung
Das Technische Hilfswerk beteiligt sich an internationalen, supranationalen und nationalen Forschungsprojekten zu Fragestellungen in den Bereichen Rettungswesen, Katastrophenschutz und Zivilschutz.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes G. v. 15. April 2020 BGBl. I S. 808 m.W.v. 1. Mai 2020
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Frühere Fassungen von § 1b THWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2020 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes vom 15.04.2020 BGBl. I S. 808 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1b THWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1b THWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
THWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des THW-Gesetzes
G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 808
Artikel 1 2. THWGÄndG Änderung des THW-Gesetzes
... geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden durch die folgenden §§ 1 bis 2 ersetzt: „§ 1 Rechtsform, Aufgaben und Personal (1) Das ... Hilfswerks üben keinen unmittelbaren Zwang gegenüber Personen aus. § 1b Forschung Das Technische Hilfswerk beteiligt sich an internationalen, supranationalen ...
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