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Änderung § 5 THWG vom 01.09.2009
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§ 5 THWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 5 THWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 808 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Beirat | |
(Text alte Fassung) Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THW-Helfervereinigung gebildet, der den Bundesminister des Innern in grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Der Bundesminister des Innern erläßt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt. | (Text neue Fassung) 1 Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THW-Bundesvereinigung gebildet, der das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. 2 Das Bundesministerium des Innern erläßt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt. |
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