Tools:
Update via:
Änderung § 6 THWG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 THWG, alle Änderungen durch Artikel 1 THW-HelfRGuaÄndG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des THWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 THWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 6 THWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2350 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6 Berlin-Klausel | (Text neue Fassung)§ 6 Kosten |
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. | (1) 1 Das Technische Hilfswerk kann für Maßnahmen der Amtshilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 Auslagen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes gegenüber der ersuchenden Behörde erheben. 2 Soweit der ersuchenden Behörde kein Kostenersatzanspruch gegenüber einem Begünstigten zusteht, kann das Technische Hilfswerk auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichten. (2) Bei technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 genannten Fällen außerhalb der Amtshilfe kann das Technische Hilfswerk seine Kosten gegenüber demjenigen geltend machen, der eine Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat oder soweit die Gefahr von einer Sache ausgeht gegenüber dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt, dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten. (3) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Bemessung, der Abrechnung und Durchführung von Hilfeleistungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk näher zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzusehen. 2 In der Rechtsverordnung kann der Verzicht auf Kostenerstattung aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise zugelassen werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1546/al21430-0.htm