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Änderung § 1a THWG vom 01.05.2020
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§ 1a THWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2020 geltenden Fassung | § 1a THWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 808 |
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(Text alte Fassung) § 1a (neu) | (Text neue Fassung)§ 1a Einsatzkräfte und Einrichtungen |
(1) 1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält das Technische Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen mit Einsatzkräften, bestehend aus Helferinnen und Helfern sowie hauptamtlich Beschäftigten, insbesondere in folgenden Fachbereichen vor: 1. Führungsunterstützung, 2. Rettung und Bergung, 3. Notversorgung und Notinstandsetzung. 2 Es gewährleistet die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte im Alarmfall. (2) Das Technische Hilfswerk gewährleistet die erforderliche Aus- und Fortbildung 1. der Helferinnen und Helfer sowie 2. der hauptamtlich Beschäftigten, soweit diese für THW-Einsätze vorgesehen sind. (3) 1 Einsatzkräfte, die das Technische Hilfswerk im Rahmen technischer Unterstützung auf Anforderung zur Verfügung stellt, unterliegen den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen im Rahmen der dortigen Befugnisse. 2 Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerks üben keinen unmittelbaren Zwang gegenüber Personen aus. |
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