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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Hopfengesetzes (2. HopfGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Hopfengesetzes
Das Hopfengesetz vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), das zuletzt durch Artikel 371 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union- 1.
- über
- a)
- die Zertifizierung,
- b)
- das Bescheinigungsverfahren,
- c)
- die Kontrolle, soweit keine Zertifizierung stattfindet,
- d)
- die Verarbeitung,
- e)
- das Vermischen,
- f)
- die Behandlung und
- g)
- das Inverkehrbringen
- 2.
- über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass- 1.
- in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Rechtsverordnungen auch erlassen werden können, um die Rechtsakte und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen und
- 2.
- der Abschnitt 3 des Marktorganisationsgesetzes nicht anzuwenden ist."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Versiegelung" durch das Wort „Siegelung" ersetzt.
- b)
- In den Absätzen 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Hopfen Vorschriften zu erlassen
- 1.
- zur Regelung der Erstellung, des Inhalts und der Genehmigung von operationellen Programmen, soweit dies für die Gewährung von Beihilfen unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bestimmt oder bestimmbar ist,
- 2.
- zur Einrichtung und Verwaltung des Betriebsfonds in den Erzeugerorganisationen,
- 3.
- zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der Beihilfen an die Erzeugerorganisationen sowie
- 4.
- über das jeweils zugehörige Verfahren."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „der in § 1 genannten Rechtsakte" durch die Wörter „der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden."
Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Hopfengesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. HopfGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. HopfGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
Artikel 1 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Eingangsformel HopfDV 2023
... - des § 2 Absatz 5 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. September 2022 (BGBl. I S. 1550 ) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem ...
Weinförderverordnung (WeinFöGewV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
Eingangsformel WeinFöGewV
... 2 Absatz 5 Nummer 1 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2022 (BGBl. I S. 1550 ) geändert worden ist, und - des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe t, § 9 in ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher und hopfenrechtlicher Bestimmungen
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Eingangsformel WeinSFVEV
... 2 Absatz 5 Nummer 1 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. September 2022 (BGBl. I S. 1550 ) geändert worden ist, und - des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe t, § 9 ...
Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Eingangsformel HopfDVEV 2023
... - des § 2 Absatz 5 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. September 2022 (BGBl. I S. 1550 ) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem ...
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