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Zweites Gesetz zur Änderung des Hopfengesetzes (2. HopfGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Hopfengesetzes
Das Hopfengesetz vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), das zuletzt durch Artikel 371 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union- 1.
- über
- a)
- die Zertifizierung,
- b)
- das Bescheinigungsverfahren,
- c)
- die Kontrolle, soweit keine Zertifizierung stattfindet,
- d)
- die Verarbeitung,
- e)
- das Vermischen,
- f)
- die Behandlung und
- g)
- das Inverkehrbringen
- 2.
- über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass- 1.
- in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Rechtsverordnungen auch erlassen werden können, um die Rechtsakte und dieses Gesetz sachgerecht durchzuführen und
- 2.
- der Abschnitt 3 des Marktorganisationsgesetzes nicht anzuwenden ist."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Versiegelung" durch das Wort „Siegelung" ersetzt.
- b)
- In den Absätzen 1, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur sachgerechten Durchführung der Rechtsakte über die GAP-Strategiepläne für den Sektor Hopfen Vorschriften zu erlassen
- 1.
- zur Regelung der Erstellung, des Inhalts und der Genehmigung von operationellen Programmen, soweit dies für die Gewährung von Beihilfen unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bestimmt oder bestimmbar ist,
- 2.
- zur Einrichtung und Verwaltung des Betriebsfonds in den Erzeugerorganisationen,
- 3.
- zur Genehmigung, Auszahlung und Kontrolle der Beihilfen an die Erzeugerorganisationen sowie
- 4.
- über das jeweils zugehörige Verfahren."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „der in § 1 genannten Rechtsakte" durch die Wörter „der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden."
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Oktober 2022.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
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