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Gesetz zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (VVMFuIfSGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Zustimmung zur Erweiterung von Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich in der Fassung vom 30. Juni 2022 (Ratsdokument 10287/1/22) zustimmen. Dies gilt auch für eine gegebenenfalls sprachbereinigte Fassung. Der Beschlussentwurf wird nach stehend veröffentlicht.
Artikel 2 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 34 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Nummern 1 bis 23 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 22 ersetzt:
- „1.
- Cholera
- 2.
- Diphtherie
- 3.
- Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
- 4.
- virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
- 5.
- Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
- 6.
- Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
- 7.
- Keuchhusten
- 8.
- ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
- 9.
- Masern
- 10.
- Meningokokken-Infektion
- 11.
- Mumps
- 12.
- durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
- 13.
- Paratyphus
- 14.
- Pest
- 15.
- Poliomyelitis
- 16.
- Röteln
- 17.
- Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-Infektionen
- 18.
- Shigellose
- 19.
- Skabies (Krätze)
- 20.
- Typhus abdominalis
- 21.
- Virushepatitis A oder E
- 22.
- Windpocken."
- 2.
- Im Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter „oder sie in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen" gestrichen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Oktober 2022.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Anhang Beschluss (EU) 2022/ ... des Rates vom ... über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich
(siehe BGBl. 2022 II S. 541 ff.)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15500/index.htm