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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (2. BImSchV4ÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2022 4. BImSchV Anhang 1

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anhang 1 Tabelle Nummer 9.1.1 wird wie folgt gefasst:

Nr. AnlagenbeschreibungVerfahrensartAnlage
gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
abcd
„9.1.1soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem
Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 Kubikzentimeter handelt,
mit einem Fassungsvermögen von
  
9.1.1.150 Tonnen oder mehr, G 
9.1.1.23 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen, V 
".


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Oktober 2022.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

Steffi Lemke