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Artikel 2 - Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen (12. WeinRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:„(1) Wer ein Erzeugnis des Weinsektors innerhalb der Union in Verkehr bringt, hat das amtlich zugelassene Begleitdokument im Sinne des Artikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beim Inverkehrbringen beizufügen."
- b)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1a.
- 2.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 14 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:
- „15.
- entgegen § 22 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt oder".
- c)
- Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und wie folgt gefasst:
- „16.
- entgegen § 22 Absatz 1a, 2 oder 4 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übersendet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuleitet."
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