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Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen (12. WeinRÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 7c Absatz 2, des § 7f Nummer 2, des § 13 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3, des § 15 Nummer 1, 5 und 7, des § 22c Absatz 9 Satz 3, des § 24 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 4 und 5, des § 26 Absatz 3 Satz 1 und des § 30, § 13 Absatz 3 auch in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13 Absatz 3 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 15 Nummer 1, 5 und 7 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 24 Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 24, § 26 Absatz 3 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 30 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) geändert worden sind und von denen § 7c Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGB. I S. 1207), § 7f durch Artikel 1 Nummer 11, § 22c Absatz 9 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 74) eingefügt worden sind:
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2022 WeinV § 4a, § 6, § 11, § 12, § 13, § 15, § 17, § 20a, § 30, § 32b, § 37, § 39, § 42, § 47, § 52, § 54, Anlage 5, Anlage 8
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 4a wird aufgehoben.
- 3.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,1" durch die Angabe „0,5" ersetzt.
- 4.
- In § 11 werden nach Absatz 1 die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:„(2) Ein Erzeugnis,
- 1.
- das angereichert wurde, darf nicht gesäuert werden,
- 2.
- das gesäuert wurde, darf weder angereichert noch entsäuert werden,
- 3.
- das entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden.
(3) Eine Cuvée im Sinne des Anhangs II Teil IV Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,- 1.
- die gesäuert wurde, darf nicht entsäuert werden, und
- 2.
- die entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden."
- 5.
- § 12 wird aufgehoben.
- 6.
- § 13 Absatz 9 wird aufgehoben.
- 7.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Landwein" gestrichen.
- b)
- Folgender Absatz 2a wird eingefügt:„(2a) Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein darf, soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Wein geschützter geografischer Angabe geeignet sind, nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden. Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, bei Wein mit geschützter geografischer Angabe der Gesamtalkoholgehalt bei Weißwein 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 13 Volumenprozent in der Weinbauzone B sowie bei Rotwein 13 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 13,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B nicht übersteigen."
- 8.
- § 17 wird aufgehoben.
- 9.
- § 20a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat die geänderte Produktspezifikation auf ihrer Homepage und den bewilligenden Bescheid in nicht personenbezogener Form im Bundesanzeiger und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen."
- 10.
- In § 30 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „im Bundesanzeiger" durch die Wörter „auf seiner Homepage" ersetzt.
- 11.
- § 32b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)". - a1)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- der zur Herstellung verwendete Traubenmost in den Anbaugebieten Mosel, Saale-Unstrut und Sachsen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 10,5 Volumenprozent sowie in allen übrigen Anbaugebieten von mindestens 11,0 Volumenprozent aufweist."
- a2)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „6" durch die Angabe „5" ersetzt.
- bb)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- cc)
- Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
- 12.
- Dem § 37 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:„(4) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und Aufmachung der Begriff „entalkoholisierter" im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Nummer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe „alkoholfrei" in Kennzeichnung und Aufmachung tragen. Sobald der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 0,05 Volumenprozent beträgt, ist die Angabe „alkoholfrei" um die Angabe „(< 0,5 % vol)" zu ergänzen.(5) Erzeugnisse, in deren Kennzeichnung und Aufmachung der Begriff „teilweise entalkoholisierter" im Sinne des Artikels 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 Nummer ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu verwenden ist, dürfen zusätzlich die Angabe „alkoholreduziert" in Kennzeichnung und Aufmachung tragen."
- 13.
- § 39 Absatz 2 wird aufgehoben.
- 14.
- In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Schaumwein und" durch das Wort „Schaumwein," ersetzt und nach dem Wort „Qualitätsschaumwein" die Wörter „sowie entalkoholisierter und teilweise entalkoholisierter Wein" eingefügt.
- 15.
- § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Schäumende Getränke aus entalkoholisiertem Wein, teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein (zu § 26 Absatz 3 Satz 1 des Weingesetzes)(1) Schäumende Getränke, die unter Zusatz von Kohlensäure aus entalkoholisiertem Wein hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie- 1.
- weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und
- 2.
- als „Schäumendes Getränk aus entalkoholisiertem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.
(2) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus teilweise entalkoholisiertem Wein oder dem Vermischen aus entalkoholisiertem oder teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie- 1.
- mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und
- 2.
- als „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein" auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 darf der Name einer einzigen Rebsorte angegeben werden, wenn mindestens 85 Prozent des Erzeugnisses aus dieser Rebsorte hergestellt worden sind.(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Getränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung- 1.
- kein Wasser zugesetzt worden ist und
- 2.
- zur Süßung, sofern sie gesüßt worden sind, ausschließlich Saccharose Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat zugesetzt worden sind."
- 16.
- § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:
- „2.
- entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,
- 2a.
- entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,".
- b)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- 17.
- Dem § 54 werden die folgenden Absätze 20 und 21 angefügt:„(20) Getränke aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022, dürfen noch bis 31. Dezember 2022 nach den bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden.(21) Getränke aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022, die nach den bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschriften zulässig gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."
- 18.
- Die Anlagen 5 und 8 werden aufgehoben.
Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:„(1) Wer ein Erzeugnis des Weinsektors innerhalb der Union in Verkehr bringt, hat das amtlich zugelassene Begleitdokument im Sinne des Artikels 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beim Inverkehrbringen beizufügen."
- b)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1a.
- 2.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 14 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:
- „15.
- entgegen § 22 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt oder".
- c)
- Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und wie folgt gefasst:
- „16.
- entgegen § 22 Absatz 1a, 2 oder 4 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übersendet oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuleitet."
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Oktober 2022.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
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