Tools:
Update via:
Unterabschnitt 1 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Kapitel 3 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Abschnitt 3 Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung
§ 61 Prüfungsausschuss
§ 61 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt.
(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder als Vorsitzender und
- 2.
- mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) 1Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 4Der Prüfungsausschuss kann Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen.
(5) 1Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht dem Prüfungsausschuss angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall gestatten. 3Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt, an der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung einschließlich der Beratungen teilzunehmen.
§ 62 Prüfungsablauf, Niederschrift
§ 62 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Vor Beginn jeder Prüfungsarbeit der Zwischenprüfung und des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, dass eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit mit der Notenpunktzahl 0 bewertet wird.
(2) 1Die Beamtinnen und Beamten haben die Prüfungsarbeiten selbständig anzufertigen. 2Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.
(3) 1Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben die Beamtinnen und Beamten ihre Prüfungsarbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet sind. 2Den Prüfungsarbeiten sind auch die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben beizufügen.
(4) Die Prüfungsarbeiten müssen unter ständiger Aufsicht stattfinden.
(5) 1Die Beamtinnen und Beamten, die einen schweren Ordnungsverstoß begehen, können von der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden. 2Der Prüfungsausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. 3Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen.
(6) 1Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungstag eine Niederschrift über die Durchführung der Zwischenprüfung oder des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung. 2In der Niederschrift sind anzugeben
- 1.
- die Tatsache, dass der Hinweis nach Absatz 1 gegeben worden ist,
- 2.
- der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
- 3.
- die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechungen der Bearbeitungszeit sowie
- 4.
- festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15533/b42503.htm