Artikel 1 - Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (ERP-WPGuEWSG k.a.Abk.)

G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035 (Nr. 44); Geltung ab 19.11.2022, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 1 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 ERP-WPG 2023

(gesamter Text siehe ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023)

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ERP-WPGuEWSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPGuEWSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 ERP-WPGuEWSG Inkrafttreten
... Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der ...


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