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Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (ERP-WPGuEWSG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023
(gesamter Text siehe ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023)
Artikel 2 Änderung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes für 2022
In § 6 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) werden die Wörter „Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.
Artikel 3 Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme
Artikel 3 ändert mWv. 19. November 2022 EWSG
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. November 2022.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
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