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Änderung § 22 StBPPV vom 01.07.2023
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§ 22 StBPPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | § 22 StBPPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs | |
(1) 1 Die Bundessteuerberaterkammer sperrt ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, sobald 1. der Eintrag zum Postfachinhaber im Berufsregister gelöscht wurde oder 2. der Postfachinhaber die Sperrung beantragt hat. | |
(Text alte Fassung) 2 Die Steuerberaterkammer unterrichtet die Bundessteuerberaterkammer unverzüglich über die Löschung des Postfachinhabers aus dem Berufsregister. 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gilt nicht, wenn der Postfachinhaber von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt. | (Text neue Fassung) 2 Ein für eine weitere Beratungsstelle eingerichtetes weiteres elektronisches Steuerberaterpostfach ist zudem zu sperren, sobald die weitere Beratungsstelle aufgegeben wird. 3 Die Steuerberaterkammer unterrichtet die Bundessteuerberaterkammer unverzüglich über die Löschung des Postfachinhabers aus dem Berufsregister. 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 gilt nicht, wenn der Postfachinhaber von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt. |
(2) 1 Nach der Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs besteht zu diesem kein Zugang mehr. 2 Die Zugangsberechtigung für Praxisabwickler und Praxistreuhänder nach § 19 Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfächer dürfen nicht adressierbar sein. (4) Sofern die Sperrung aufgrund eines Antrags des Postfachinhabers erfolgt ist, ist sie auf dessen Antrag wieder aufzuheben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15583/al177914-0.htm