Änderung § 22 StBPPV vom 01.07.2023

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§ 22 StBPPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 22 StBPPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs


(1) 1 Die Bundessteuerberaterkammer sperrt ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, sobald

1. der Eintrag zum Postfachinhaber im Berufsregister gelöscht wurde oder

2. der Postfachinhaber die Sperrung beantragt hat.

(Text alte Fassung)

2 Die Steuerberaterkammer unterrichtet die Bundessteuerberaterkammer unverzüglich über die Löschung des Postfachinhabers aus dem Berufsregister. 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gilt nicht, wenn der Postfachinhaber von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt.

(Text neue Fassung)

2 Ein für eine weitere Beratungsstelle eingerichtetes weiteres elektronisches Steuerberaterpostfach ist zudem zu sperren, sobald die weitere Beratungsstelle aufgegeben wird. 3 Die Steuerberaterkammer unterrichtet die Bundessteuerberaterkammer unverzüglich über die Löschung des Postfachinhabers aus dem Berufsregister. 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 gilt nicht, wenn der Postfachinhaber von einer Steuerberaterkammer in eine andere wechselt.

(2) 1 Nach der Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs besteht zu diesem kein Zugang mehr. 2 Die Zugangsberechtigung für Praxisabwickler und Praxistreuhänder nach § 19 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfächer dürfen nicht adressierbar sein.

(4) Sofern die Sperrung aufgrund eines Antrags des Postfachinhabers erfolgt ist, ist sie auf dessen Antrag wieder aufzuheben.



 



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