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§ 22 - Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV)
V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2105 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-10-10 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 610-10-10 Allgemeines Steuerrecht
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§ 22 Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
(1) 1Die Bundessteuerberaterkammer sperrt ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach, sobald
- 1.
- der Eintrag zum Postfachinhaber im Berufsregister gelöscht wurde oder
- 2.
- der Postfachinhaber die Sperrung beantragt hat.
(2) 1Nach der Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs besteht zu diesem kein Zugang mehr. 2Die Zugangsberechtigung für Praxisabwickler und Praxistreuhänder nach § 19 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Gesperrte besondere elektronische Steuerberaterpostfächer dürfen nicht adressierbar sein.
(4) Sofern die Sperrung aufgrund eines Antrags des Postfachinhabers erfolgt ist, ist sie auf dessen Antrag wieder aufzuheben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung V. v. 19. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 157 m.W.v. 1. Juli 2023
Frühere Fassungen von § 22 StBPPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2023 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung vom 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 StBPPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 StBPPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBPPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 StBPPV Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (vom 01.07.2023)
... die §§ 11 bis 13, 15, 16, 18 und 19 Absatz 2 sowie die §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 1 entsprechend. (5) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157
Artikel 1 StBPPVÄndV Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung
... die §§ 11 bis 13, 15, 16, 18 und 19 Absatz 2 sowie die §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 1 entsprechend." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. ... 23 Absatz 1 entsprechend." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 3. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ...
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