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Änderung § 31 HZAZustV vom 01.01.2024

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§ 31 HZAZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 31 HZAZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Hauptzollamt Oldenburg


(Text alte Fassung)

Dem Hauptzollamt Oldenburg wird die Zuständigkeit für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen übertragen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt.

(Text neue Fassung)

Dem Hauptzollamt Oldenburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Bremen, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Oldenburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt, sowie

2. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Bremen.



 
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