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Änderung § 35 HZAZustV vom 01.01.2024

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§ 35 HZAZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 35 HZAZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Hauptzollamt Rosenheim


Dem Hauptzollamt Rosenheim werden die Zuständigkeiten übertragen für

1. die Suchverfahren im Rahmen zollrechtlicher Versandverfahren, einschließlich der Inanspruchnahme von Bürgen in Suchverfahren und der Abgabenerhebung in Suchverfahren,

a) der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München,

b) aller Hauptzollämter bundesweit, wenn das Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit dem Suchverfahren befasst ist,

2. der Bundesfinanzverwaltung obliegende Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchquotenregelung der Europäischen Union des Hauptzollamts München,

3. die Tätigkeiten als Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrzollstelle des Hauptzollamts Landshut für den Landkreis Rottal-Inn,

4. die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts München sowie

(Text alte Fassung)

5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München sowie die Stadt München, einschließlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München, sofern nicht die in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden betroffen sind.

(Text neue Fassung)

5. den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München, sofern nicht die in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden betroffen sind, sowie die Stadt München, einschließlich des Verwertungsverfahrens der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München.

 

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