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§ 2 - Personalaktenverordnung Wehrpflichtige (WPersAV)

V. v. 15.10.1998 BGBl. I S. 3169 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 22.10.1998; FNA: 50-1-9 Wehrverfassung
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§ 2



(1) 1Die Personalakte ist beim Karrierecenter der Bundeswehr zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. 2Sie kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.

(2) 1Nebenakten dürfen nur geführt werden, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der Wehrersatzbehörden erforderlich ist. 2Die Nebenakten dürfen nur solche Unterlagen enthalten, die auch in der Grundakte oder in den Teilakten enthalten sind.

(3) In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.





 

Frühere Fassungen von § 2 WPersAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 5 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 WPersAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPersAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 5 BwEinsatzBerStG Änderung der Personalaktenverordnung Wehrpflichtige
... vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3169) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter „Karrierecenter der ...